vbob Magazin 5/2025

BEAMTE Keine Veröffentlichung von Informationen ohne Beschluss Beabsichtigt eine Personalvertretung, eine Information für die Beschäftigten zu veröffentlichen, bedarf es hierfür eines Beschlusses des Gremiums. Eine von der Personalvertretung nicht beschlossene Informationen durch den Personalratsvorsitzenden oder den Vorstand des Personalrats ist nicht möglich: Der Vorsitzende einer Personalvertretung ist nicht deren „Vorgesetzter“, sondern Erster unter Gleichen. Er vertritt den Personalrat in der Erklärung, nicht aber in der Willensbildung. Der Vorsitzende einer Personalvertretung kann daher eine Angelegenheit, die der Beschlussfassung der Personalvertretung unterliegt, nicht an sich ziehen. An die Dienststellenöffentlichkeit gerichtete Äußerungen gehören auch nicht zur Geschäftsführung des Vorstands. Das Personalvertretungsgesetz sieht vor, dass der Vorstand die laufenden Geschäfte führt. Dazu zählen in erster Linie Angelegenheiten, die sich auf die Vorbereitung und Durchführung der von der Personalvertretung zu fassenden oder bereits gefassten Beschlüsse beziehen. Die Ausgangslage ist die gleiche wie beim Tätigkeitsbericht, den der Personalratsvorsitzende auf einer Personalversammlung erteilen muss. Der Personalrat muss die Inhalte und gegebenenfalls Bewertungen zumindest mehrheitlich tragen und dies auch durch einen Beschluss in einer Personalratssitzung treffen. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Personalrat seine Informationen im Wortlaut beschließt. Es reicht aus, seinen wesentlichen Inhalt und die Grundzüge gemeinsam festzulegen. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Welche zeitliche Unterstützung gibt es für den Pflegenotfall? Wie bei vielen anderen beamtenrechtlichen Fragen gibt es dafür keine bundeseinheitlichen rechtlichen Vorgaben für Beamtinnen und Beamte. Die Dienstherren des Bundes und der Länder ermöglichen im Falle einer akut auftretenden Pflegenotsituation eine Freistellung von einigen Tagen unter Fortzahlung der Besoldung. Für den Bund gilt: Tritt eine Pflegenotsituation akut auf, erhalten Bundesbeamtinnen und -beamte Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), wenn für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Betreuung sichergestellt werden muss. Für jede pflegebedürftige Person wird Sonderurlaub von bis zu neun Arbeitstagen gewährt. Die Akutpflegetage zählen nicht pro Kalenderjahr, sondern einmalig für die Zeit der Akutpflege eines Angehörigen. Der Sonderurlaub muss nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist ein aktuelles ärztliches Attest über die akut eingetretene Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Eine allgemeine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der oder des Angehörigen ist jedoch nicht als akuter Notfall anzusehen. Ein Notfall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustands erstmalig eine Akutpflege oder eine sofortige Neuorganisation der Pflege erforderlich macht. Darüber hinaus gibt es auf Bundes- und Länderebene speziell auf die Betreuung oder die Pflege naher Angehöriger ausgerichtete Teilzeit- oder Beurlaubungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Für den Bundesbeamtenbereich sind dies zum Beispiel die allgemeine familienbedingte Teilzeit beziehungsweise Beurlaubung nach § 92 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), die Familienpflegezeit oder Pflegezeit – jeweils mit der Möglichkeit der Vorschussgewährung nach § 92a und § 92b BBG. Regelungen in den Ländern können abweichen. ka Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de 46 SERVICE vbob Magazin | dbb seiten | Mai 2025

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==