BEAMTE Der Personalrat ist nicht der „Anwalt“ anderer Vertretungen Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer – auch für die Personalratsarbeit wichtigen – Entscheidung die Zurruhesetzung einer dienstunfähigen Beamtin bestätigt. Im konkreten Fall war eine schwerbehinderte Steueramtsrätin nach jahrelangen krankheitsbedingten Ausfällen und mehreren amtsärztlichen Untersuchungen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte waren beteiligt worden und hatten keine Einwände erhoben. Der Personalrat verweigerte jedoch seine Zustimmung. Zunächst bemängelte er, dass ihm das amtsärztliche Gutachten nicht vorgelegen habe. Nachdem die Dienststelle die Unterlagen nachgereicht hatte, verweigerte der Personalrat erneut die Zustimmung mit dem Argument, die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertretung hätten nach Vorlage des Gutachtens erneut beteiligt werden müssen. Die Dienststelle hielt diese Begründung für unbeachtlich und führte das Verfahren weiter. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dieses Vorgehen. Zwar ist die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Der Personalrat darf nach Auffassung des Gerichts auch prüfen, ob andere gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungen überhaupt durchgeführt wurden. Er kann seine Zustimmung jedoch nicht mit der Begründung verweigern, die Beteiligung anderer Interessenvertretungen sei aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Richter stellten klar: Jede Interessenvertretung handelt in eigener Verantwortung. Es ist Sache der Schwerbehindertenvertretung beziehungsweise der Gleichstellungsbeauftragten, selbst zu entscheiden, ob die vorgelegten Informationen für eine Stellungnahme ausreichen oder ob weitere Unterlagen benötigt werden. Der Personalrat darf sich diese Befugnisse nicht anmaßen und nicht als „Kontrollinstanz“ für andere Vertretungen auftreten. Für die Praxis bedeutet das: Personalräte haben einen Anspruch auf umfassende Information und können fehlende Beteiligungen rügen. Sie können ihre Mitbestimmungsrechte aber nicht dazu nutzen, die inhaltliche Wahrnehmung der Rechte von Schwerbehindertenvertretung oder Gleichstellungsbeauftragtem zu überprüfen. Zustimmungsverweigerungen, die sich allein darauf stützen, sind unbeachtlich. Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Haben Beamte einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub? Väter in Deutschland können nach der Geburt Elternzeit oder Erholungsurlaub nehmen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub, wie auf EU Ebene in der sogenannten Vereinbarkeitsrichtlinie im Grundsatz für die EU Staaten festgelegt, ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Das Verwaltungsgericht Köln hat das Thema für den Beamtenbereich im Jahr 2025 in den Fokus gerückt. Im Fall eines Bundesbeamten, der nach der Geburt seines Kindes einen Anspruch auf Gewährung von Vaterschaftsurlaub gegen seinen Dienstherrn unmittelbar auf Grundlage der EU Vereinbarkeitsrichtlinie geltend gemacht hatte, entschied das Verwaltungsgericht kurz gefasst wie folgt: Der Dienstherr Bund wird verurteilt, den beantragten Vaterschaftsurlaub von acht Tagen unmittelbar aus EU Recht zu gewähren. Gegen diese Entscheidung ist Berufung eingelegt worden, das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Daneben hatten sich auch Zivilgerichte mit dem Anspruch auf Vaterschaftsurlaub für Arbeitnehmende befasst, teilweise mit einer anderen rechtlichen Auslegung. Der dbb fordert seit Jahren die Einführung einer vergüteten Freistellung für Väter oder zweite Elternteile und hat mehrfach über den Sachstand informiert und Handlungsempfehlungen sowie Klage und Widerspruchsmuster für Beamtinnen und Beamte sowie einen Musterantrag für Tarifbeschäftigte zur Verfügung gestellt. In einem weiteren Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2026 den Gerichtshof der Europäischen Union eingeschaltet, um die Verpflichtungen Deutschlands zum Vaterschaftsurlaub zu klären. Auslöser ist der Fall eines Stabsoffiziers der Bundeswehr, dem bezahlter Vaterschaftsurlaub verweigert wurde. Deutschland argumentiert, die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld seien ausreichend und würden einen eigenen Vaterschaftsurlaub überflüssig machen. Nun soll der EuGH unter anderem prüfen, ob die Richtliniennorm zur Gewährung des Vaterschaftsurlaubs so eindeutig und verbindlich ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar gegenüber dem Staat als Dienstherrn gilt. ka Model Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten
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