natürlich die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben auch weiterhin zu beachten sein werden. < „Zeit statt Geld“ Von Interesse für die tarifbeschäftigten Mitarbeitenden wie auch für die Arbeitgeber wird auch die Möglichkeit der Umwandlung von Teilen der Jahressonderzahlung in freie Tage gemäß § 29a TVöD sein. Das sogenannte „Zeit statt Geld“-Wahlmodell gilt ab kommendem Jahr und die Berechnung der Umwandlung erfolgt nach einem festgelegten Stundensatz. Die Beschäftigten erhalten mehr Flexibilität und die Arbeitgeber könnten Personalausgaben einsparen. Die möglicherweise notwendige Anpassung der Gleitzeitregelungen liegt neben der Zuständigkeit der Dienststellenleitungen auch im Verantwortungsbereich der Personalvertretungen. Hier sind beide Partner aufgerufen, einen vermutlich rechtlich ohnehin unzulässigen Verfall von Gleitzeitguthaben durch die Anordnung von Überstunden oder den Abschluss eines Langzeitkontos zu verhindern. < Langzeitkonten und Wertguthaben Gerade die Einführung eines Langzeitkontos stellt sich aber als schwerste Übung für Dienststellen und Personalräte dar: Wurden bislang Langzeitkonten für Tarifbeschäftigte häufig in analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen aus § 7a der Arbeitszeitverordnung (AZV) eingeführt, lässt die neue tarifrechtliche Regelung wesentlich mehr Spielraum zu. Insbesondere ist im neuen § 10 Abs. 7 TVöD keine Regelung zur Begrenzung von Ansparzeiten wie in der Arbeitszeitverordnung (AZV) enthalten. Hier sind Dienststellen als auch Personalvertretung in der Ausgestaltung völlig frei. Gleichfalls findet sich keine tarifvertragliche Regelung zum Ausgleich von Zeitguthaben aus einem Langzeitkonto. Besonders interessant ist die, entgegen der Regelung aus § 7b Abs. 3 AZV, unbegrenzt mögliche Entnahme von Zeitguthaben zum Ende des Erwerbslebens. Hier könnten sich in der Anwendung ähnliche Effekte wie bei der leider nicht verlängerten Regelung zur Altersteilzeit ergeben. In den Vereinbarungen zwischen Dienststelle und den Personalvertretungen sind zumindest Regelungen zur Höhe der anzusparenden Zeiten, der Einbringungsmöglichkeiten wie etwa Übertrag von Gleitzeitguthaben oder Ähnlichem zu treffen. Ähnlich sind die Entnahmemöglichkeiten zu vereinbaren. Auch wenn der Text des Tarifvertrags Möglichkeiten benennt, sind diese nicht abschließend und die Partner vor Ort in den Organisationseinheiten können frei darüber befinden. Besonders spannend werden Regelungen in den Dienststellen zur Anwendung des Wertguthabens nach §§ 7b ff. SGB IV im Rahmen der Langzeitkonten. Diese Möglichkeit der Entgeltumwandlung ist an vielen Stellen noch unbekannt, dennoch sollten Dienststelle und Personalvertretung Rahmenvereinbarungen treffen, um den Beschäftigten entsprechende Individualvereinbarungen zu ermöglichen. Bei einem Wertguthaben handelt es sich um die Ansparung von Geld anstelle Zeit. Hierzu kann sowohl Zeit in Geld als auch Geld in Zeit gewandelt werden. Als Geld werden Entgeltbestandteile gesehen, die der Arbeitgeber nicht zur Auszahlung bringt, sondern verzinst zurücklegt, um sie später auszuzahlen. Was sich einfach anhört, wird im Detail ziemlich schwierig. So können jegliche Entgeltbestandteile wie etwa Teile des monatlichen Entgeltes, © Fokussiert/stock.adobe.com 5 vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte > vbob Magazin | Oktober 2025 vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte
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