vbob Magazin 10/2025

Teile oder die gesamte Jahressonderzahlung, Zuschläge, Prämien und so weiter in ein Wertguthaben eingebracht werden. Genauso können aber auch Zeitguthaben wie etwa vorhandenes Gleitzeitguthaben oder Überstunden und tariflicher Urlaub, also über die gesetzlichen Urlaubsansprüche hinausgehende Tage, in Entgelt umgewandelt und in das Wertguthaben eingebracht werden. Der eingebrachte Betrag ist zunächst sozial- und steuerfrei. Er wird nach dem Zuflussprinzip erst bei einer Auszahlung sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Auch diese Entnahme des Guthabens kann individuell vereinbart werden. Dabei ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben eine Entnahme bis zum Rentenbeginn möglich. Möglich ist weiterhin die Übertragung des Guthabens an die Rentenversicherung schon vor Renteneintritt. Die Rentenversicherung übernimmt dann die Auszahlung des vereinbarten Betrags und damit die Rolle des Arbeitgebers. Das Arbeitsverhältnis kann somit schon mit Auszahlungsbeginn durch die Rentenversicherung enden. Für die Arbeitgeber bedeutet dies eine sofortige Möglichkeit zur Nachbesetzung. Nähere und ergänzende Informationen sind auf den Webseiten der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. oder auf beim BMAS zu finden: https://www.vlh.de/arbeitenpendeln/beruf/wertguthabenalles-was-sie-wissen-muessen. html oder https://www.bmas.de/DE/­ Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-­ flexible-Arbeitszeit/Wertgut haben/wertguthaben.html Sicherlich der schwierigste Teil der tariflichen Regelung zur Anwendung des Wertguthabens kommt zum Schluss mit der Frage der Verzinsung. Jedermann ist bewusst, dass eine zum heutigen Stundensatz geleistete Arbeitsstunde in zum Beispiel zehn Jahren in Anbetracht von tariflichen Entgelterhöhungen keinesfalls mehr dem Wert einer Arbeitsstunde entspricht. Klar wäre folglich, dass das Wertguthaben durch die Arbeitgeber so verzinst wird, dass etwa das gleiche Zeitäquivalent entnommen werden kann, wie eingebracht wurde. Gänzlich wird das nicht möglich sein, können doch auch Faktoren wie Aufstiege und Eingruppierungen in höhere oder niedrigere Entgeltgruppen aufgrund von Tätigkeits- oder Bewertungsänderungen Einfluss auf den zu veranschlagenden Stundensatz nehmen. < Einheitliche Regelung wünschenswert Wünschenswert wäre zumindest im Bereich der Bundesverwaltung eine einheitliche Regelung, die idealerweise durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgenommen wird. Dazu gibt es aber noch nicht einmal einen Hinweis seitens der Arbeitgeber. Es besteht daher die begründete Befürchtung, dass sich die jeweiligen Dienststellen von Wertguthaben-Vereinbarungen distanzieren und damit sich und den Beschäftigten Vorteile vorenthalten. Der vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte wird in seinen kommenden Gesprächen darauf hinwirken, dass einheitliche Regelungen zur Anwendung des Wertguthabens in der Bundesverwaltung geschaffen werden. In jedem Fall sind aber die Personalvertretungen in den Verwaltungen des Bundes dazu aufgerufen, mit ihren Dienststellenleitungen in Verhandlungen zu treten und auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen zu drängen – ohne entsprechende Regelungen ist es den Beschäftigten kaum möglich, die tariflichen Verbesserungen in Anspruch nehmen zu können. lh © CrazyCloud/stock.adobe.com 6 vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte > vbob Magazin | Oktober 2025

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