vbob Magazin 12/2025

Alimentation und Besoldung Hinter den beiden Begrifflichkeiten verstecken sich die Bedingungen zur Gestaltung einer amtsangemessenen Bezahlung, in unserer Zuständigkeit von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Wenn über die Neuregelung der amtsangemessenen Alimentation diskutiert wird, so bezieht sich das auf die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2020, die auf Ebene des Bundes bislang nicht erfüllt und noch nicht neu geregelt wurden. Seinerzeit bezog sich das Gericht auf die Höhe der Besoldung bei kinderreichen Familien einerseits und die regional in unterschiedlicher Höhe ausfallenden regelmäßigen Kosten des Lebensunterhaltes für Miete et cetera andererseits. Bis vor wenigen Tagen war dies die Grundlage für die Überlegungen im Bundesinnenministerium zur Neuregelung der amtsangemessenen Alimentation. Seit dem 19. November 2025 wissen wir nun, welche Grundlagen für die Berechnung einer angemessenen Alimentation das Bundesverfassungsgericht vorgibt. Auch wenn das Urteil die Besoldung des Landes Berlin betrifft, so sind die Vorgaben hinsichtlich des Stufenmodells für jede Besoldungsgruppe auch für den Bund verbindlich. Dass der Bund hierbei seit nunmehr über fünf Jahren säumig ist, könnte hier hilfreich sein, denn alle 16 Bundesländer, die ihre Besoldungsgesetze unter Zugrundelegung der Rechtsprechung aus 2020 reformiert haben, werden nun erneut über die Anpassung der Besoldung verhandeln müssen. < Bekannte Eckpunkte Die derzeit bekannten Eckpunkte der Reform des Besoldungsrechtes des Bundes umfassen neben der Unterstellung eines fiktiven Partnereinkommens auch Verbesserungen durch die Neuordnung der Besoldungsgrundtabelle in unterschiedlich starker Wirkung für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Wie hoch die Anpassung in den einzelnen Besoldungsgruppen ausfallen kann, richtet sich zum einen nach den Grundlagen der Tabelle und zum anderen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung aus dem „Berliner Urteil“. Das Gericht hat zudem dem Land Berlin eine Frist bis zum Frühjahr 2027 eingeräumt, um die verfassungsgemäße Alimentation abschließend neu zu regeln. Das Bundesinnenministerium hat bis zur Veröffentlichung des Urteils am 19. November 2025 bereits Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung, insbesondere mit dem Bundesfinanzministerium, herbeigeführt. Ein zu regelnder Punkt ist auch die Frage der Rückwirkung der möglichen Nachzahlungen. Diese werden auf die eingelegten Widersprüche requirieren, die seit 2021 durch das Schreiben des BMF und den Erlass des BMI für die Bundesbediensteten nicht mehr erforderlich waren. Zum anderen werden die Nachzahlungen vermutlich nicht flächendeckend für alle Beamtinnen und Beamten erfolgen, sondern in durch das Gericht besonders behandelten MehrKinder-Familien. Wie das Ganze dann administriert werden soll, das ist unserer Kenntnis nach noch Bestandteil der weiteren Gespräche innerhalb der Bundesregierung. Derzeit zeichnet sich durch die nicht eingeplante, aber nunmehr notwendig gewordene erneute Prüfung des Alimentationsvorschlages entlang der im November veröffentlichten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts eine weitere Verzögerung des Gesetzes ab. Begrüßenswert ist jedenfalls, dass der amtierende Bundesinnenminister sich gleich zu Beginn der Legislaturperiode dieses Themas annimmt. Seine Vorgänger sind bei dem Versuch am Ende derer Amtszeiten noch gescheitert. < Übertragung der Tarifergebnisses Leider hat sich das Bundesinnenministerium dazu entschieden, die Besoldungsanpassung nach der Entscheidung über die Übernahme der prozentualen Erhöhung aus dem Tarifvertrag auf die Beamten und Versorgungsempfänger, die erforderliche Besoldungsgesetzgebung im gleichen Gesetzentwurf wie die Neuregelung der amtsangemessenen Alimenta­ © Ingo Bartussek - stock.adobe.com 8 vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte

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