Profile 1-2021

Kunden für digitale Angebote beim Bummeln WLAN & CO. D er Digitalverband Bitkom hat in einer repräsentativen Studie 1.055 Internetnutzer ab 16 Jahren danach gefragt, welche digitalen Angebote sie sich in ihrer Innenstadt wünschen. Ganz vorn liegt demnach WLAN, das 71 Prozent beim Shoppen gern nutzen würden. Das gilt nicht nur für die 16- bis 29-Jährigen (75 Prozent) oder die 30- bis 49-Jährigen (76 Prozent), son- dern auch für die 50- bis 64-Jährigen (68 Prozent) sowie die Senioren ab 65 Jahren (59 Prozent). Großes Interesse besteht auch an Apps, die einen Angebotsver- gleich ermöglichen: Fast zwei Drittel (64 Prozent) würden eine Anwendung auf dem Smartphone nutzen, die anzeigt, welches Geschäft in der Innenstadt gera- de den besten Preis anbietet. Ebenfalls 64 Prozent wünschen sich Echtzeit-In- formationen auf dem Smartphone, wel- che Produkte in den Geschäften gerade vorrätig sind. Zugleich sind 62 Prozent der Meinung, dass der stationäre Handel mithilfe digitaler Technologien den Ein- kauf für die Kunden spannender und komfortabler machen kann. Viele Kunden hängen aber auch am sta- tionären Einzelhandel: Zwei Drittel der Internetnutzer (66 Prozent) vermissen in der Corona-Pandemie ein Online-Ange- bot ihrer Geschäfte vor Ort. 79 Prozent haben auch die konkrete Sorge, dass Einzelhändler in ihrer Region das Jahr wirtschaftlich nicht verkraften werden. „Die Menschen in Deutschland wollen ihre Lieblingsläden gern unterstützen. Das gelingt oft nicht, da viele stationäre Händler weiterhin kein Online-Angebot für ihre Kunden vorhalten“, mahnt Bit- kom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bern- hard Rohleder. „Es geht also nicht dar- um, Online-Handel und stationären Einzelhandel gegeneinander auszuspie- len. Um krisenfest und langfristig erfolg- reich zu sein, benötigen Händler zwei Standbeine: vor Ort und im Netz.“ URTEIL: CROWDWORKER SIND ARBEITNEHMER Wer über eine Internetplattform angebotene, oft kleinteilige Arbeitsaufträge erle- digt, wird als sogenannter Crowdworker beschäftigt und in der Regel als Selbst- ständiger betrachtet. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt jedoch entschieden, dass Crowdworker Arbeitnehmer sein können. „Für Arbeitnehmer prägend ist insbe- sondere die persönliche Abhängigkeit, die sich durch eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die betrieblichen Abläufe und Organisation kennzeichnet“, so Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius. Eine solche Eingliederung und damit den Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Dezember (Az.: 9 AZR 102/20) nun letztinstanzlich bejaht. Fotos: iStockphoto PROFILE 1–2/2021 8 szene TRENDS

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