HINTERGRUND Beamtenversorgung Fakten statt Mythen Mythen über die Beamtenversorgung halten sich hartnäckig: Beamtinnen und Beamte zahlen keine Steuern, sind von Sozialabgaben befreit und erhalten nach dem aktiven Dienst üppige Pensionen. Zeit, Behauptungen durch Fakten zu widerlegen. Um sie zu entzaubern, ist kein philosophischer Diskurs nötig – ein Blick in die entsprechenden Gesetze genügt: Beamte zahlen grundsätzlich ebenso Einkommensteuer wie Beschäftigte in der Privatwirtschaft. Unterschiede ergeben sich vor allem bei der sozialen Absicherung. Wegen ihres besonderen Dienst und Treueverhältnisses greifen für sie andere Regeln bei Rente, Arbeitslosigkeit und Krankenversicherung. Gegenüber Handelsblatt Online erklärte dbb Sprecher Frank Zitka am 21. Juli 2027, Beamte seien „normale Steuerbürger“, für die es weder besondere Steuern noch generelle steuerliche Sonderbefreiungen gibt. Sie tragen die gleiche Steuerlast wie Beschäftigte in der Privatwirtschaft. Wie viel netto von der Besoldung verbleibt, lasse sich deshalb nicht pauschal sagen, „das hängt von der individuellen Einkommenshöhe und Steuerklasse ab“. Anders sieht es bei den Sozialabgaben aus. Beamtinnen und Beamte sind nicht in der gesetzlichen Renten und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Sie zahlen also keine Beiträge zur gesetzlichen Renten , Kranken , Pflege und Arbeitslosenversicherung, sondern unterliegen dem Alimentationsprinzip. „Beamte werden auf Lebenszeit verbeamtet. Sie können also insofern nicht arbeitslos werden und beziehen keine Rente, sondern eine Pension“, sagt Zitka. Deshalb werden während des aktiven Dienstes auch keine Beiträge zur gesetzlichen Renten und Arbeitslosenversicherung fällig. Sowohl die Beamtenversorgung als auch die gesetzliche Rente und die berufsständischen Versorgungssysteme sind jeweils rechtlich eigenständige Systeme mit deutlichen Unterschieden in der Ausgestaltung und den Berechnungsgrundlagen. Vergleichbare Personalkosten Daraus jedoch den weitverbreiteten Schluss zu ziehen, Beamtinnen und Beamte hätten dadurch einen dauerhaften finanziellen Vorteil, ist falsch, denn ihre Bruttobesoldung liegt bei vergleichbaren Tätigkeiten in der Regel unter dem Bruttoentgelt in der Privatwirtschaft. Auch die Personalkosten des Dienstherrn und eines privaten Arbeitgebers sind über die gesamte Erwerbs und Ruhestandsphase betrachtet vergleichbar: Der Staat spart zunächst Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, finanziert dafür später aber die Pensionen. „Auf die Gesamtlebenszeit berechnet gleichen sich die Personalkosten pro vergleichbarer Tätigkeit zwischen Beamten und Angestellten wieder an“, sagt Zitka. Die Grundlage dafür findet sich im Grundgesetz (GG), in dem die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ verankert sind: Demnach schuldet der Dienstherr den Beamten im Sinne des © Tobias Arhelger stock.adobe.com 20 FOKUS vbob Magazin | dbb seiten | September 2026
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==