vbob Magazin 9/2026

Ein direkter Vergleich von Beamtenversorgung und Rentenversicherung ist aufgrund der unterschiedlichen Systeme schwierig. Dennoch werden entsprechende Vergleiche immer wieder angestellt. Über die dargelegten Fakten hinaus wird Folgendes dabei häufig ignoriert: > Die Vergleiche beruhen generell auf Bruttoangaben. > Versorgungsbezüge werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit noch bis zum Jahr 2058 höher besteuert als Renten. > Ruhestandsbeamte müssen aus ihren versteuerten Versorgungsbezügen noch die Kosten der beihilfekonformen privaten Krankenversicherung bestreiten. > Beamte haben in der Regel einen vollständigen Erwerbslebenslauf. In die Rentenstatistik fließen aber auch vorübergehende oder geringfügige Beschäftigungsverläufe vollständig ein. > Beamtinnen und Beamte haben gegenüber anderen Beschäftigungsbereichen ein höheres durchschnittliches Qualifikationsniveau, rund zwei Drittel von ihnen verfügen mindestens über einen Fachhochschulabschluss. Eine höhere Qualifikation führt zwangsläufig und legitim zu höheren Bezügen und damit zu höheren Versorgungsleistungen. > Entgegen vergleichbaren tariflich Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft erwerben Beamte keine zusätzlichen Altersversorgungsansprüche in Form einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgung. > Die Beamtenversorgung beruht auf dem verfassungsrechtlich verbürgten Alimentationsprinzip und hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion für den öffentlichen Dienst. Beamtenversorgung und Rente Art. 33 Abs. 5 GG in der aktiven Phase und im Ruhestand jeweils eine amtsangemessene Alimentation, die durch die eigenständige Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung gewährleistet wird, weswegen auch die gesetzliche Pflichtversicherung entfällt. In der amtlichen Begründung des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes von 1951 (BT Drs. 28/46) heißt es zu Einkommen und Altersversorgung der Beamten: „Die Höhe der Besoldung ist gerade mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten.“ Steffen Gall, Sprecher der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH), erklärt auf Handelsblatt Online die weiteren steuerlichen Aspekte. Demnach können Beamtinnen und Beamte genau wie Angestellte verschiedene Ausgaben in der Steuererklärung angeben, darunter Werbungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen. Die Grundsicherungsleistungen der privaten Kranken und Pflegeversicherung können sie als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von derzeit 1 900 Euro für Ledige und 3 800 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften geltend machen. Lebenslange Steuerpflicht Die Steuerpflicht endet mit der Pensionierung von Beamtinnen und Beamten allerdings nicht, sie bleiben voll steuerpflichtig, denn Pensionen gelten als Einkommen und werden versteuert. Frank Zitka verweist darauf, dass gesetzliche Renten und Beamtenpensionen insoweit denselben Steuerregeln unterliegen und nachgelagert versteuert werden sollen. Damit hat der Gesetzgeber eine Ungerechtigkeit beseitigt, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 als verfassungswidrig eingestuft hatte: Bis 2005 wurde nur der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente von rund 27 Prozent versteuert. Weil Beamte schon damals 100 Prozent ihrer Pension versteuern mussten, wurden die gesetzlichen Renten deshalb schrittweise stärker besteuert. Dafür wurden lange Übergangszeiträume – zunächst bis 2040, jetzt sogar bis 2058 – geschaffen. Bei der Krankenversicherung verweist Dominik Heck, Sprecher des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV Verband), auf die Sonderstellung von Beamten im Sozialgesetzbuch V: Sie sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist zwar möglich, doch erhalten Beamte dabei nach seiner Darstellung in der Regel keinen Arbeitgeberzuschuss. Deshalb organisierten viele ihren Schutz über die Kombination aus Beihilfe des Dienstherrn und privater Krankenversicherung, so Heck auf Handelsblatt Online. Die Beihilfe übernimmt dabei einen Teil der Krankheits und Behandlungskosten. Nach Angaben des PKV Verbands beträgt dieser Anteil bei aktiven Beamten typischerweise 50 Prozent, bei Pensionärinnen und Pensionären kann er bis zu 80 Prozent erreichen. Privat abgesichert werden muss somit nur das verbleibende Restkostenrisiko, das dem prozentualen Anteil entspricht, den die Beihilfe nicht übernimmt: also 20 bis 50 Prozent. Entsprechend seien die PKV Beiträge für Beamte niedriger als für privat Versicherte ohne Beihilfeanspruch, erläutert Heck: „Wer nur 50 Prozent Restkosten absichern muss, wird dafür auch nur 50 Prozent des vergleichbaren Nicht Beamten Beitrags zahlen.“ br © Charlie‘s stock.adobe.com FOKUS 21 vbob Magazin | dbb seiten | September 2026

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