vbob Magazin 5/2025

Wer zusätzliche Prüf-, Nachweis-, Prognose- und Rückforderungsregime schafft, muss zugleich belastbar darlegen, mit welchem Personal, welchen Verfahren und welchen technischen Mitteln diese Aufgaben bewältigt werden sollen. 4. Ü berprüfung des Doppelverdienermodells und der Unterstellung eines Partnereinkommens am Maßstab des Art. 33 GG Die Konstruktion des unterstellten Partnereinkommens ist im Hinblick auf Lebenswirklichkeit, Statusbezug der Alimentation, die althergebrachten Grundsätze der Beamtenbesoldung aus Art. 33 GG und das Gebot verfassungsgemäßer Besoldung grundlegend zu überprüfen. 5. E he und Familie als eigenständige, legitime und schutzwürdige Lebensform ernst nehmen Die Ehe darf im Besoldungsrecht nicht als statistisch zu korrigierender Ausnahmefall behandelt werden. Sie ist im Lichte des Art. 6 GG weiterhin als eigenständige, legitime und schutzwürdige Lebensform ernst zu nehmen und darf nicht zum Instrument staatlicher Einsparlogik werden. < Änderungen BeamtVG Die Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,9901 soll nicht gänzlich entfallen, sondern künftig bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes bereits berücksichtigt werden. Dies erspart einen zusätzlichen Rechenschritt, dient der Verwaltungsvereinfachung und führt im Ergebnis materiell zu keinen Veränderungen. Der Wegfall des Abzugs für Pflegeleistungen wird als problematisch gesehen. Auf den ersten Blick ist die Streichung des Beitrags in § 14 und § 50f BeamtVG und Übertragung der Belastung auf den Ruhegehaltssatz transparenter und erspart einen weiteren Rechenschritt (Vereinfachung und weniger Bürokratie). Es ist jedoch zu beachten, dass der hälftige PV-Beitrag (zurzeit 1,80 Prozent) keine feste, sondern eine variable Größe ist. Startete er zunächst bei 0,975 Prozent sind wir mittlerweile bei 1,80 Prozent angekommen und das finanzielle Loch in Pflegeversicherung wird weitere Beitragserhöhungen nach sich ziehen. Dadurch wird auch der hälftige Beitrag steigen. Aus Sicht des vbob führt eine durch die vorgesehene Änderung im Ergebnis zur Reduzierung des maximalen Versorgungsanspruchs führende Darstellung zum einen zum Eindruck bei den Beamtinnen und Beamten, ihre Versorgungsanwartschaft würde durch die Einbeziehung gekürzt. Zum anderen führt der beabsichtigte Einbau eines variablen PV-Beitrags zur berechtigten Annahme, dass dessen mögliche Erhöhung in der Zukunft den maximalen Versorgungsanspruch auch künftig reduzieren kann, ohne dass es dazu einer weiteren gesetzgeberischen Maßnahme im BeamtVG bedarf und somit Versorgungsansprüche in Abhängigkeit von Mangelfinanzierung an anderer Stelle gerät. < Schlussbemerkung Die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten haben neben den zu erfüllenden Pflichten auch Rechte gegenüber dem Dienstherrn, wie es eine amtsangemessene Alimentation entsprechend der Verfassung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes folgend auch eine Verpflichtung der Garantie derer durch den Dienstherrn Bund gibt. Das Vertrauen in den Dienstherrn Bund ist bereits seit über 20 Jahren stark beeinträchtigt. Schon einmal haben die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen ihrem Dienstherrn vertraut und freiwillig auf die mit der vorübergehenden schlechten wirtschaftlichen Lage begründete Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden ohne Besoldungsausgleich eingewilligt. © Ingo Bartussek – stock.adobe.com 7 vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte > vbob Magazin | Mai 2026

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