vbob Magazin 5/2025

und Erwerbskonstellationen vorgelegt würde. Für ein Gesetz, das so tief in die Struktur der Alimentation eingreift, ist das zu wenig. Damit bleibt offen, ob die angenommene Doppelverdienerstruktur die Lebenswirklichkeit des Bundesdienstes tatsächlich abbildet oder ob hier ein normatives Leitbild an die Stelle realer Verhältnisse tritt. > Verwaltungsverlagerung ohne Personalunterlegung Die behauptete Verwaltungsvereinfachung ist in Wahrheit nur die Vereinfachung des Standardfalls bei gleichzeitiger Verlagerung komplexer Prüfungslasten in die Fläche. Der Entwurf schafft ein dichtes System aus Nachweispflichten, Änderungsanzeigen, Prognoseentscheidungen, Einkommensanrechnungen, Datenübermittlungen und Befristungen. Die Bezügestellen sollen Tatsachen prüfen, Nachweise bewerten, atypische Fallgestaltungen subsumieren, schwankende Einkommen prognostisch erfassen, Änderungen laufend nachhalten und auf dieser Grundlage Bescheide erlassen, ändern, aufheben oder rückabwickeln. Das ist kein schlanker Verwaltungsvollzug, sondern ein fehleranfälliges Massenprüfprogramm. > Fehlende rückwirkende amtsbezogene Anhebung der einzelnen Besoldungsgruppen Der Entwurf hebt die Besoldungsgruppen rückwirkend nicht wirklich amtsbezogen an. Er verankert die Mindestbesoldung bei A 3 Stufe 2 und lässt die Wirkung über Abstandsgebot und Tabellenreform nach oben „durchlaufen“. Das ersetzt aber keine eigenständige rückwirkende Neubemessung jeder einzelnen Besoldungsgruppe. Wer eine substanzielle Korrektur seines konkreten statusrechtlichen Amtes erwartet hat, erhält damit vor allem ein von unten hochgerechnetes Modell. Besonders problematisch ist, dass der Entwurf auf Seite 107 ausdrücklich auch die in den Jahren 2023 und 2024 gewährte Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nach § 14 Abs. 4 und 5 BBesG als Einkommen berücksichtigt. Damit wird eine krisenbedingte Sonderzahlung nachträglich so behandelt, als stärke sie die reguläre Besoldung. Gerade das überzeugt nicht. Diese Zahlung war keine strukturelle, dauerhaft amtsbezogene Besoldungserhöhung, sondern eine befristete Abfederung außergewöhnlicher Preissteigerungen. Gleichwohl erzeugt der Entwurf den Eindruck, als werde gerade wegen dieser Sonderzahlung eine rückwirkende Nachzahlung entbehrlich. Aus Sicht vieler Beschäftigter ist das eine grobe Verfälschung der Vergleichsrechnung. Die Besoldung wird nicht rückwirkend sauber angehoben, sondern rechnerisch durch Sonderzahlungen stabilisiert. Das wirkt nicht wie substanzielle Nachholung amtsangemessener Alimentation, sondern wie fiskalisch motivierte Untergrenzenverwaltung. < Forderungen 1. Rückwirkende amtsbezogene Überprüfung und Korrektur der einzelnen Besoldungsgruppen Der Referentenentwurf darf nicht bei familienzuschlagszentrierten Korrekturmechanismen stehen bleiben, sondern benötigt eine echte rückwirkende amtsbezogene Überprüfung und Korrektur der einzelnen Besoldungsgruppen. 2. Realwertgerechte Ausgestaltung der Nachzahlungsregelungen Die Nachzahlungsregelungen müssen Inflations- und Zeitverlust sowie die wirtschaftliche Entwertung verspäteter Zuflüsse wirksam berücksichtigen. 3. A dministrativ tragfähiges Umsetzungskonzept mit personeller und organisatorischer Vorsorge für die Besoldungsreferate 6 vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte > vbob Magazin | Mai 2026

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