alimentation vorsieht und die Ehe im Besoldungsrecht nur noch eingeschränkt als eigenständige Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft anerkennt, weil ein typisiertes zweites Einkommen unterstellt wird. Gerade für Betroffene mit drei oder mehr Kindern, die das Bundesverfassungsgericht besonders im Blick hat und die seit Jahren auf eine substanzielle Nachkorrektur warten, entsteht so der Eindruck, dass nicht in erster Linie amtsangemessene Alimentation nachgeholt, sondern vor allem ein verfassungsrechtlich noch vertretbarer Minimalausgleich organisiert werden soll. Gerade in dieser doppelten Perspektive aus Sicht derjenigen, die Besoldung umsetzen müssen, und aus Sicht derjenigen, die von ihr leben können sollen, zeigt sich die eigentliche Schwäche des Entwurfs. Beschäftigte erwarten nicht nur rechnerische Mindestkorrekturen, sondern eine nachvollziehbare, gerechte und lebensnahe Wiederherstellung amtsangemessener Alimentation. Die nachfolgenden Ausführungen verbinden deshalb normative Bewertung, praktische Vollzugsperspektive und die Wahrnehmung der Betroffenen. Wo stattdessen neue Nachweissysteme, selektive Rückwirkungsmechanismen und ein normativ unterstelltes Zweiteinkommen gelten, entsteht rasch der Eindruck, dass nicht das Vertrauen in den Dienstherrn gestärkt, sondern zusätzliche Distanz geschaffen wird. Gerade daran entscheidet sich, ob der Entwurf nicht nur juristisch verteidigt, sondern auch praktisch akzeptiert werden kann. < Lineare Anpassung, Eingangsbesoldung und Anwärterbezüge Die Besoldung steigt nicht nur linear zum 1. April 2025 um 3 Prozent; zum 1. Mai 2026 wird zusätzlich sichergestellt, dass die Dienst- und Versorgungsbezüge nominell nicht geringer ausfallen als bei einer bloßen Anhebung um 2,8 Prozent. Hinzu kommt die Anhebung der Eingangsbesoldung durch Streichung der Stufe 1 und die Überleitung vorhandener Stufe-1-Fälle in Stufe 2. Hinzu kommt die Erhöhung der Anwärterbezüge. < Wesentliche Kritikpunkte am Vorschlag zur Neuregelung der Alimentation > Einführung eines Doppelverdienermodells und damit Leitbildwechsel Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien amtsangemessen zu unterhalten. Die Heranziehung eines hypothetischen Partnereinkommens relativiert diese Ver- pflichtung und verlagert sie teilweise auf Dritte. Zu dieser Frage hat Prof. Dr. Udo Di Fabio ein Gutachten für die Besoldungsregelungen des Landes NRW erstellt, welches hier anwendbar ist. Der eigentliche Paradigmenwechsel des Entwurfs ist hochproblematisch. Die Mindestbesoldung wird nicht mehr vom tradierten Alleinverdienermodell her bestimmt, sondern von einer typisierten Doppelverdienerfamilie. Der Entwurf sagt ausdrücklich, dass die Höhe der Mindestbesoldung unter Berücksichtigung eines angenommenen Partnereinkommens bestimmt werde, und begründet dies mit einer als Regelfall verstandenen Mehrverdienerfamilie. Damit wird ein Teil der Alimentationsverantwortung aus dem statusrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis in die private Erwerbssphäre des Ehegatten verlagert. Der Staat alimentiert also nicht mehr vollständig aus eigener Verantwortung, sondern unterstellt, dass die Familie sich im Regelfall selbst ergänzt. Hinzu tritt ein politisch wie dogmatisch bemerkenswerter Widerspruch: Einerseits erklärt der Entwurf den pauschalen ehebezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 für nicht mehr zeitgemäß, weil er den „heute typisierend vorauszusetzenden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen“ nicht mehr entspreche. Andererseits macht derselbe Entwurf die wirtschaftliche Existenz oder jedenfalls die typisierte Erwartung eines zweiten Einkommens gerade wieder zum tragenden Berechnungsbaustein der Mindestalimentation. Zugespitzt heißt das: Die Ehe soll als eigenständiger statusbezogener Anknüpfungspunkt veraltet sein, als fiskalisch entlastender Einkommensfaktor aber zugleich weiterhin vorausgesetzt werden. Belastbare spezifische Erhebungen zur Lebenswirklichkeit gerade der verheirateten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes weist der Entwurf hierfür allerdings nicht aus. Er arbeitet mit Typisierungen, nicht mit einer offengelegten Beschäftigtenerhebung für den Bundesdienst selbst. Er stützt sich nicht völlig beleglos auf allgemeine Daten des Statistischen Bundesamtes zur Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern sowie auf den Umstand, dass der Anteil der Männer im Bundesdienst bei rund 75 Prozent liege. Gerade darin liegt jedoch die Schwäche der Begründung: Aus allgemeinen Erwerbsstatistiken der Bevölkerung und aus einer groben Geschlechterstruktur des Bundesdienstes wird auf eine typische Einkommensrealität verheirateter Bundesbeamtenfamilien geschlossen, ohne dass eine spezifische Erhebung zu deren tatsächlichen Familien-, Sorge- © Robert Kneschke – stock.adobe.com © SteffenKögler – stock.adobe.com Wein? 5 vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte vbob Gewerkschaft Bundesbeschäftigte > vbob Magazin | Mai 2026
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